Gefahrübergang

Gefahrübergang
1. Beim Kaufvertrag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache auf den Käufer mit der Übergabe der Sache (auch bei  Eigentumsvorbehalt) über (§ 446 BGB). Geht die Sache vor G. durch einen von keiner Partei zu vertretenden Umstand unter, braucht beim  Stückkauf der Verkäufer nicht zu liefern, der Käufer nicht zu zahlen. Ebenso beim  Gattungskauf, wenn der Käufer in  Annahmeverzug kommt.
- Besonderheiten beim  Versendungskauf.
- 2. Beim Werkvertrag trägt i.d.R. der Unternehmer die Gefahr bis zur  Abnahme (§ 644 BGB). G. auch, wenn Besteller in  Annahmeverzug kommt. Für zufälligen Untergang oder zufällige Verschlechterung des vom Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich. Bei Versendung gelten für G. die Regeln des  Versendungskaufs.

Lexikon der Economics. 2013.

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